Aktuelle Infos

Die nächsten Termine

Keine Termine

Wissen Sie,…

dass der Förderverein Roxheimer Kinder und Jugend in jedem Jahr die Ausflüge aller Kinder mit einer kräftigen Finanzspritze unterstützt.

Wissen Sie,…

dass der Förderverein Bücher, Spielsachen, Spiel- und Sportgeräte für Kindergarten und Schule mitfinanziert?! So etwa die Tischtennisplatte auf dem Schulhof, ein Tischfußballspiel für den Betreuungsraum der Schule,der Pavillon im Kindergarten, die Tschoukbälle für die Sportstunden, CD-Player für Schule und Kindergarten,Schaukel für den Kindergarten, Musikinstrumente für die Grundschule, Sportmatte für die Krabbelgruppe und vieles mehr.

Wissen Sie, ...

dass Veranstaltungen wie Zauberei, Puppentheater,Lesungen und Theaterfahrten teilweise organisiert und mit bezuschusst werden?!

Wissen Sie,…

dass alle Kinder, ob Mitglied oder nicht diese Fördermittel erhalten.

Wissen Sie,…

dass der monatliche Beitrag für den Förderverein etwa 83 Cent beträgt, das heißt 10€ im Jahr. 

Schön dass Sie bereits Mitglied sind, oder wollten Sie sich gerade anmelden ?

Kein Problem, Ihre Anmeldung ist die Garantie, dass es für unsere Kinder und Jugendliche in Roxheim  noch möglichst viele attraktive Freizeit und Bildungsangebote geben wird. Ein Anmeldeformular können Sie Sich hier downloaden. Anmeldungen erhalten Sie auch im Kindergarten Roxheim oder bei der 1. Vorsitzenden Soha Charara, Tel. 0671/ 9212567.

Zum Download bitte anklicken

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung , FÖRDERVEREIN ROXHEIMER KINDER UND JUGEND e.V.
das Team vom Förderverein: Soha Charara, Ilka Rothhaupt, Dirk Brauburger, Nicole Kühn, Manuela Schindler, Kerstin Wagner, Bernhard Rheingans, Katharina Rücker, Norman Schneider


Satzung des Förderverein Roxheimer Kinder und Jugend e.V.

§ 1 Name und Sitz
„Förderverein Roxheimer Kinder und Jugend“ Sein Sitz ist in 55595 Roxheim. Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen Seit dieser Eintragung trägt er den Zusatz e.V.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
Der Förderverein wurde auf Initiative der Mitglieder in der Mitgliederversammlung am 17.12.1998 umgewandelt. Sein Ziel ist es, neben der gesellschaftlichen Förderung zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines halbjährlichen Beitrags. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalendermonats möglich.

§ 5 Organe des Fördervereins
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 6 Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins
Die Einnahmen des Fördervereins bestehen aus: MitgliedsbeiträgenSpendenGewinne aus verschiedenen Aktivitäten des Vereins (z.B. Basare, Feste, Waffelstand usw.)  Die Ausgaben des Fördervereins bestehen aus: Kosten, die anlässlich von Aktivitäten des Fördervereins zur Einnahmeerzielung entstehen.Kosten einer eventuellen Teilnahme von Kindern an Veranstaltungen (z.B. Fahrkosten, Eintrittsgelder usw.)  Kosten für Geräte/Einrichtungen, die den Kindern und Jugendlichen zugute kommen. Die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel obliegt dem Vorstand. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Oberstes Organ des Förderbereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entlastung des Vorstandes b) Wahl des Vorstandes c) Wahl zweier Kassenprüfer Es findet jährlich – im letzten Quartal – eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.   Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage im voraus. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreter/in.   Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen sind auf Wunsch gehein. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) der/dem Kassenwart/in d) der/dem Schriftführer/in e) den Beisitzern   Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die/der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Die Auflösung
Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Fördervereins geht das vorhandene Guthaben an die Ortsgemeinde Roxheim, zur ausschließlichen Verwendung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

§ 10
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.11.2007 neu errichtet und ersetzt die Satzung vom 17.12.1998.