Hauptsatzung der Ortsgemeinde Roxheim vom 08.12.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim/Nahe. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen grundsätzlich auch im Internet unter der Adresse https://www.vg-ruedesheim.de

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus, befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Der Ortsgemeinderat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Gemeindeordnung, Ausschüsse bilden und diesen für bestimmte Angelegenheiten die Beschlussfassung übertragen. Die Bildung der Ausschüsse, die Festlegung der Mitgliederzahl sowie die Aufgaben- und Zuständigkeitsfestlegung erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates;

5.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 10.000 €;

6.

Einvernehmen nach § 36 BauGB in den Fällen des § 34 Abs. 1, sofern das Vorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung nicht berührt;

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

8.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates sowie Einführung eines Rats- und Bürgerinformationssystems (RIS)

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen können die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 erhalten.

(2) Es wird kein Sitzungsgeld gewährt.

(3) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort werden nicht erstattet.

(4) Ein nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall je Sitzung in Höhe eines Durchschnittssatzes analog der Regelung des Verbandsgemeinderates für die Verbandsgemeindegremien.

Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes analog der Regelung des Verbandsgemeinderates für die Verbandsgemeindegremien

1.

je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Wurde ein Sitzungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt, so wird bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).

(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(8) Für die Verbesserung der Rats- und Ausschussarbeit ist die Einführung eines so genannten Rats- und Bürgerinformationssystems (RIS) vorgesehen. Den Ortsgemeinderatsmitgliedern wie auch den in den Ausschüssen angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern wird damit die Möglichkeit gegeben, alle sitzungsrelevanten Daten (Einladung einschließlich Anlagen, Beschlussvorlagen, Niederschriften und sonstige Dokumente) digital abzurufen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

Es gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet der Ortsgemeinderat.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse die festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 6 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 10

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.10.2010 außer Kraft.

Roxheim, den 08.12.2025
Frank Bellmann
Ortsbürgermeister

 

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Quelle: Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden